Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig in Verbindung mit dem Merkblatt „Visuelle Begutachtung“

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Einzelunternehmen FA-Sonnenschutz und seinen Kunden über die Beratung, Planung, Herstellung, Verarbeitung und Montage von Sonnenschutz- und Fensterfolien sowie über damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in den jeweiligen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
  3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Bestätigung durch FA-Sonnenschutz in Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen FA-Sonnenschutz und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Die zum jeweiligen Auftrag gehörenden Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen sowie ausdrücklich einbezogenen Anlagen und Merkblätter sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 2 Vertragsschluss und Auftragsannahme

  1. in Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das von FA-Sonnenschutz unterbreitete Angebot in Textform, insbesondere per E-Mail, annimmt.
  2. Mit Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei FA-Sonnenschutz gilt der Auftrag als verbindlich angenommen und der Vertrag als geschlossen. Eine gesonderte Auftragsbestätigung durch FA-Sonnenschutz ist nicht erforderlich.
  3. Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind die im Angebot sowie in den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen und Anlagen festgehaltenen Vereinbarungen maßgeblich.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung in Textform.
  5. FA-Sonnenschutz ist nicht verpflichtet, den Eingang der Annahmeerklärung gesondert zu bestätigen. Die Annahmeerklärung des Kunden dient als Dokumentation des Vertragsschlusses.

§ 3 Beratung und örtliche Gegebenheiten

  1. Die Ausführung der Montage kann von den örtlichen und baulichen Gegebenheiten am Montageort abhängig sein.
  2. Der Kunde hat FA-Sonnenschutz vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte besondere Umstände zu informieren, die für die Planung oder Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.
  3. Hierzu gehören insbesondere schwer zugängliche Fenster, besondere bauliche Gegebenheiten, empfindliche oder vorgeschädigte Oberflächen, bereits vorhandene Beschädigungen, besondere Glasarten, Beschichtungen oder sonstige Umstände, die die Montage erschweren oder beeinflussen können.
  4. Soweit besondere Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten geschaffen werden müssen oder zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, werden diese – soweit nicht bereits im Angebot enthalten – vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten mit dem Kunden abgestimmt und, soweit eine zusätzliche Vergütung vereinbart wird, entsprechend berechnet.
  5. FA-Sonnenschutz ist berechtigt, die Durchführung der Montage abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Durchführung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus technischen, sicherheitsrelevanten oder sonstigen sachlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  6. Für die Beurteilung der optischen Eigenschaften, der Ausführung und der technisch bedingten Erscheinungsmerkmale von Sonnenschutz- und Fensterfolien gilt ergänzend das Merkblatt „Visuelle Begutachtung“ von FA-Sonnenschutz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
  7. Das jeweils gültige Merkblatt kann jederzeit auf der Internetseite von FA-Sonnenschutz unter fa-sonnenschutz.de eingesehen werden.
  8. Die jeweils für den Auftrag maßgebliche Fassung des Merkblatts wird durch den im Merkblatt angegebenen Versions- oder Aktualisierungsstand bestimmt.

§ 4 Durchführung der Montage

  1. Die Montage wird grundsätzlich durch FA-Sonnenschutz selbst durchgeführt.
  2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu bearbeitenden Flächen zum vereinbarten Montagetermin zugänglich und, soweit für die Durchführung der Arbeiten erforderlich, frei von Gegenständen sind.
  3. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass FA-Sonnenschutz zum vereinbarten Termin Zugang zu den zu bearbeitenden Bereichen erhält.
  4. Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass die erforderlichen Voraussetzungen am Montageort nicht geschaffen wurden oder der Zugang nicht möglich ist, können zu einer angemessenen Verschiebung des Montagetermins führen.
  5. Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Schäden oder Mängel an Fenstern, Scheiben, Rahmen, Dichtungen, Beschichtungen oder sonstigen Bauteilen sind FA-Sonnenschutz vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
  6. Soweit vor Beginn der Arbeiten erkennbare Vorschäden oder besondere Risiken festgestellt werden, wird FA-Sonnenschutz den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies im Rahmen der üblichen Prüfung erkennbar ist.
  7. Der Kunde hat FA-Sonnenschutz die zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlichen Informationen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.
  4. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der Zugang der Rechnung beim Kunden.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. FA-Sonnenschutz ist insbesondere berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen sowie sonstige gesetzlich zulässige Verzugskosten geltend zu machen.
  6. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, soweit gesetzlich erforderlich.
  7. Die Geltendmachung gesetzlicher Rechte des Kunden bei behaupteten oder festgestellten Mängeln bleibt unberührt. Eine bloße Beanstandung oder Reklamation berechtigt den Kunden nicht ohne Weiteres dazu, die gesamte Vergütung zurückzuhalten oder pauschal zu kürzen.
  8. Soweit der Kunde wegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften zur Zurückbehaltung eines Teils der Vergütung berechtigt ist, darf die Zurückbehaltung nur in dem gesetzlich zulässigen und angemessenen Umfang erfolgen.
  9. Soweit bei einem Werkvertrag die Voraussetzungen des § 641 Abs. 3 BGB vorliegen, bleibt das dort geregelte Recht des Kunden zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung unberührt.
  10. Soweit ein Mangel durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung oder Nacharbeit beseitigt werden kann und FA-Sonnenschutz hierzu bereit und verpflichtet ist, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Eine vollständige Zurückhaltung der vereinbarten Vergütung allein aufgrund einer Mängelanzeige ist grundsätzlich nicht zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
  11. Eine pauschale Kürzung der Vergütung wegen einer Beanstandung ist ausgeschlossen, soweit hierfür keine gesetzliche Grundlage oder eine ausdrücklich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung besteht. Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und sonstige Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 6 Termine und Verzögerungen

  1. Vereinbarte Montagtermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Terminangaben, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet wurden, handelt es sich nicht um verbindliche Fertigstellungs- oder Montagtermine.
  2. Änderungen oder Verschiebungen von Montageterminen sollen möglichst frühzeitig mitgeteilt und in Textform bestätigt werden.
  3. Verzögerungen aufgrund von Umständen, die FA-Sonnenschutz nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Verschiebung des Montagetermins führen. Hierzu gehören insbesondere unvorhersehbare technische
  4. oder bauliche Probleme, nicht vorhersehbare Umstände am Montageort, Verzögerungen bei Vorlieferanten oder höhere Gewalt.
  5. Die Verpflichtung von FA-Sonnenschutz zur Leistung bleibt bestehen, soweit die Leistung nicht dauerhaft oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften unmöglich geworden ist.
  6. Bei für die Montage ungeeigneten Wetterbedingungen kann FA-Sonnenschutz den Montagetermin aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen verschieben oder die Arbeiten unterbrechen. Hierzu gehören insbesondere Wetterbedingungen, bei denen eine fachgerechte Verarbeitung oder sichere Durchführung der Montage nicht gewährleistet werden kann.
  7. Ein aufgrund der vorgenannten Umstände verschobener Termin wird nach Möglichkeit zeitnah neu vereinbart.
  8. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Widerrufsrecht bei Verbrauchern und Stornierung

  1. Soweit dem Kunden als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Vertrags.
  2. Bei Verträgen über Waren, die nach individuellen Vorgaben des Kunden angefertigt oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden, kann das gesetzliche Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Ob dies im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Auftrags.
  3. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, bleiben sämtliche gesetzlichen Vorschriften über dessen Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs unberührt.
  4. Der Kunde wird gebeten, eine gewünschte Terminabsage oder Terminverschiebung möglichst frühzeitig mitzuteilen. Eine Frist von 72 Stunden vor dem vereinbarten Montagetermin dient der organisatorischen Planung und begründet für sich allein keinen pauschalen Zahlungsanspruch.
  5. Wird ein Auftrag außerhalb eines wirksamen Widerrufsrechts vom Kunden abgesagt oder eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt, bleiben die gesetzlichen Rechte von FA-Sonnenschutz unberührt.
  6. Dies gilt insbesondere für nachweislich bereits entstandene und nicht anderweitig verwertbare Kosten, soweit FA-Sonnenschutz deren Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen kann.
  7. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, soweit ein solcher Nachweis gesetzlich zulässig und erforderlich ist.
  8. Bereits individuell nach den Vorgaben des Kunden zugeschnittene oder anderweitig speziell für den Kunden angefertigte Materialien können aufgrund ihrer individuellen Anfertigung möglicherweise nicht anderweitig verwendet oder veräußert werden. Die rechtlichen Folgen einer Stornierung richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Abnahme und Kontrolle bei Montageleistungen

  1. Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung um eine werkvertragliche Leistung handelt, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme verpflichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  2. Nach Abschluss der Montage hat der Kunde die ausgeführten Arbeiten zu überprüfen und FA-Sonnenschutz erkennbare Beanstandungen möglichst unmittelbar mitzuteilen.
  3. Die Abnahme kann, soweit erforderlich, ausdrücklich erklärt oder nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
  4. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion vorliegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Anforderungen an einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer ausbleibenden Abnahme eingehalten.
  5. Für die Beurteilung der optischen Eigenschaften und der fachgerechten Ausführung der Folienmontage sind neben der konkreten Auftragsvereinbarung die im Merkblatt „Visuelle Begutachtung“ beschriebenen Prüf- und Betrachtungskriterien maßgeblich, soweit das Merkblatt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
  6. Das Merkblatt „Visuelle Begutachtung“ enthält die für die Beurteilung der Folienmontage vorgesehenen Prüf- und Betrachtungsbedingungen. Eine Beurteilung ausschließlich unter hiervon erheblich abweichenden Bedingungen, insbesondere unter besonderen Lichtverhältnissen, aus ungewöhnlich geringer Entfernung oder unter gezielter Verwendung von Hilfsmitteln zur Erkennbarmachung kleinster optischer Erscheinungen, ist für die Beurteilung der vereinbarten optischen Beschaffenheit nicht allein maßgeblich.
  7. Das Merkblatt dient der Konkretisierung der vereinbarten Beschaffenheit und der einheitlichen Beurteilung der Montageleistung. Die Einbeziehung des Merkblatts beschränkt oder beseitigt keine zwingenden gesetzlichen Mängelrechte des Kunden.

§ 9 Mängelrechte und Nacherfüllung

  1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über Mängelrechte.
  2. Soweit ein Mangel vorliegt, ist FA-Sonnenschutz Gelegenheit zur Prüfung des Mangels und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben.
  3. Der Kunde hat FA-Sonnenschutz die zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nacherfüllung erforderliche Möglichkeit und den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Bereichen zu gewähren.
  4. Soweit ein vom Kunden behaupteter Mangel auf Umständen beruht, die nicht von FA-Sonnenschutz zu vertreten sind, insbesondere auf einer Beschädigung nach der Montage, unsachgemäßer Behandlung oder nachträglichen Veränderungen durch Dritte, bleiben die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
  5. Die Prüfung einer Beanstandung erfolgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit, der konkreten Auftragsvereinbarung und, soweit wirksam einbezogen, des Merkblatts „Visuelle Begutachtung“.
  6. Soweit sich nach Prüfung herausstellt, dass kein von FA-Sonnenschutz zu vertretender Mangel vorliegt, bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Parteien unberührt.
  7. Gesetzliche Rechte des Kunden werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

§ 10 Haftung

  1. FA-Sonnenschutz haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet FA-Sonnenschutz nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, haftet FA-Sonnenschutz nach den gesetzlichen Vorschriften. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht oder eine Garantie übernommen wurde.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Eigentum und Unterlagen

  1. Von FA-Sonnenschutz zur Verfügung gestellte Angebote, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Unterlagen und sonstige Inhalte bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum bzw. geistiges Eigentum von FA-Sonnenschutz.
  2. Eine Weitergabe oder Verwendung dieser Unterlagen zu anderen Zwecken ist nur mit vorheriger Zustimmung von FA-Sonnenschutz zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
  3. Die gesetzlichen Zahlungs-, Mängel- und Sicherungsrechte von FA-Sonnenschutz bleiben unberührt.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von FA-Sonnenschutz aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Gesetzliche Aufrechnungsrechte des Kunden, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen, bleiben unberührt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  3. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
  4. Eine bloße Beanstandung oder Mängelanzeige berechtigt den Kunden nicht automatisch zur vollständigen Einstellung der Zahlung oder zu einer pauschalen Kürzung der Vergütung. Soweit wegen eines Mangels ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht, darf dieses nur im gesetzlich zulässigen und angemessenen Umfang ausgeübt werden.
  5. Soweit FA-Sonnenschutz die ordnungsgemäße Nacherfüllung oder Nacharbeit anbietet und hierzu nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, bleibt der Kunde zur erforderlichen Mitwirkung und zur Gewährung des notwendigen Zugangs verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Die Beurteilung einer Beanstandung erfolgt unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, der konkreten Auftragsvereinbarung und des Merkblatts „Visuelle Begutachtung“. Eine Beanstandung, die nach den dort festgelegten Prüf- und Betrachtungsbedingungen keinen Mangel darstellt, begründet keine gesetzlichen Mängelrechte.
  7. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Zurückbehaltung, bleiben unberührt.

§ 13 Verbraucherstreitbeilegung

FA-Sonnenschutz ist nicht verpflichtet und, soweit gesetzlich zulässig, nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 § 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese zwingend anwendbar sind.
  3. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand der Sitz von FA-Sonnenschutz.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften anstelle der unwirksamen Bestimmung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

FA-Sonnenschutz                                                                                               Faruk Akpolat, Remigiusstraße 4, 56653 Wassenach

 

 

 

 

 

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